Satzung

Satzung

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.07.2015

Präambel

Aus Gründen der Verständlichkeit wird nur die männliche Form verwendet, weibliche Mitglieder sind gleichermaßen angesprochen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: KULTURERBEN e.V.

2. Sitz des Vereins ist Eberswalde.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins

Die Gesamtheit der menschlichen Kulturgüter wird als Kulturerbe bezeichnet. Dazu gehören dingliche Objekte aber auch die nicht an Objekte gebundenen Güter des immateriellen Kulturerbes einschließlich der mündlichen Überlieferungen. Die Ziele dieses Vereins sind dem Schutz und der Pflege aller Ausprägungen des Kulturerbes gewidmet.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §52 Abs.2 AO.

2. Ziele und Zwecke des Vereins sind

a. die Förderung der Erziehung und Volksbildung

b. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

c. die Förderung von Kunst und Kultur

d. die Förderung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes

3. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

a) Workshops,

b) Seminare,

c) Tagungen,

d) Ausstellungen,

e) Vorträge,

f) Publikationen

4. Erläuterung zu Punkt 2.a:

Zur Pflege des Kulturerbes sind Volksbildung und Erziehung unverzichtbar. Sie sollen dadurch gefördert werden, dass zu unterschiedlichen Aspekten der Geschichte, des Kulturerbes und der Erinnerungskultur mit Hilfe verschiedener Medien Wissen vermittelt wird. Dies geschieht durch Workshops, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Vorträge, Beratungen, Publikationen und Weiteres.

5. Erläuterung zu Punkt 2.b

Auch Heimatkunde und Heimatpflege sind wichtige Ausprägungen der Kulturgutpflege. Die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege wird durch die in 2.a genannten Instrumente erreicht.

6. Erläuterung zu Punkt 2.c

Der Verein setzt sich dafür ein, Kunst als Teil des Kulturerbes zu fördern.

Dies kann mittels Veranstaltungen und temporärer Ausstellungen umgesetzt werden, oder auch durch musikalische oder schauspielerische Veranstaltungen.

7. Erläuterung zu Punkt 2.d

Der Verein tritt hinsichtlich der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes für den Erhalt oder die Unter-Schutz-Stellung historisch bedeutender Bauten und Anlagen ein, insbesondere für solche, die von Abriss oder massiven Umbau bedroht sind. Er wird, insofern möglich, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und der Fachöffentlichkeit Maßnahmen ergreifen, um ein Bewusstsein für die Instandhaltung und Sicherung dieser Bauwerke zu schaffen. Dies kann durch Dokumentation der Bauwerke, durch Gespräche, Tagungen oder speziellen Themenführungen ermöglicht werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen und Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Vereinsmitglieder erhalten keine finanziellen Vergütungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitglieder können für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe trifft der Vorstand. Im Übrigen haben Mitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind in tatsächlich nachgewiesener Höhe.

Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto, Telefon usw. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

3. Der Verein arbeitet überparteilich und ist nicht konfessionell gebunden.

§ 4 Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine

Zwecke und Ziele unterstützt. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit dem ersten Tag des auf die positive Entscheidung folgenden Monats. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Ehrenmitglieder ernennen. Darüber hinaus sind Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht.

Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung, durch Zahlung

des Fördermitgliedbeitrags und die Zustimmung des Vorstands.

2. Die Aufnahme eines Neumitgliedes erfolgt auf Probe. Innerhalb der halbjährigen Probezeit kann der Vorstand ein Neumitglied ausschließen, sollten wichtige Gründe dies erfordern.

3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Der Austritt wird durch eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erklärt.

4. Über den Zeitpunkt des Ausschlusses/Austrittes hinaus bereits geleistete Mitgliedsbeiträge für die nicht angebrochenen Kalendermonate werden zurückerstattet.

5. Die Verfahrensweise und die Sanktionen bei Verstößen gegen die Satzung kann durch eine Vereinsordnung geregelt werden, deren Wortlaut von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Diese Vereinsordnung wird Anlage zur Satzung

6. Solange und soweit die Vereinsordnung gemäß § 5, Absatz 6 nicht oder nicht mehr in Kraft ist, stehen die Sanktionsbefugnisse für den Fall, dass ein Vereinsmitglied gegen die Zwecke und Ziele des Vereins verstößt oder sich in anderer Form vereinsschädigend verhalten hat, dem Vorstand zu. Dies schließt auch den fristlosen Vereinsausschluss ein. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung durch den Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Vereinsausschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen.

§ 6 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird im Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Jedes Mitglied trägt eigenverantwortlich dafür Sorge, seinen Mitgliedsbeitrag bis zum letzten Banktag des Januars auf das Vereinskonto zu entrichten. Tritt eine Person dem Verein während des Kalenderjahres bei, so hat sie nur den Beitrag für die restlichen Monate des Kalenderjahres einschließlich des Eintrittsmonats zu entrichten. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht oder nur unvollständig entrichtet haben, sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

2. Ist ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Erinnerung bis Ende März im Rückstand, so erlischt die Mitgliedschaft ohne weitere Mitteilung.

3. Bei Anspruch auf einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag hat ein Mitglied einen entsprechenden Nachweis eigenständig einzureichen. Der Nachweis ist jährlich zu erbringen. Ohne Nachweis ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 7 Vorstand

1. Dem Vorstand gehören drei Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die

Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Näheres regelt eine Wahlordnung, deren

Wortlaut von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Diese Wahlordnung ist eine Anlage zur Satzung. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen

4. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstandsamt aus oder wird durch einfache Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt, so

übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder seine Aufgaben. Innerhalb von vier Wochen ist ein neues Vorstandsmitglied nachzuwählen, dessen Amtszeit mit der der bereits amtierenden Vorstandsmitglieder endet.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er erstellt einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.

6. Der Vorstand stellt das nötige Personal ein.

7. Die Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:

a. Vorsitzender

b. Finanzvorstand

c. Vorstand Mitglieder/ Personal

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

8. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Mehrheit des gesamten Vorstandsgremiums, werden protokolliert und jedem Vorstandsmitglied übermittelt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Hierüber sind die Mitglieder in schriftlicher Form oder per E-Mail unverzüglich zu informieren.

10. Bei Bedarf kann die Vorstandstätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Über den Abschluss und die Beendigung von Dienstverträgen eines Mitgliedes des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 9 Abs.4).

§ 8 Haftungsbeschränkungen zugunsten des Vereins, des Vorstandes und der Vereinsmitglieder

1. Wird der Verein von einem Vereinsmitglied wegen Schadensersatzes in Anspruch genommen, so haftet der Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt namentlich für Schäden, die aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht resultieren.

2. Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vereinsmitglied oder Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den es in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursacht hat, hat das Vorstandsmitglied gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz des Schadens bzw. auf Freistellung vom Schaden. Dies gilt nicht, wenn das Vorstandsmitglied den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Wird ein Vorstandsmitglied vom Verein wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den es in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursacht hat, haftet das Vorstandsmitglied nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, sein persönliches Haftungsrisiko über eine im Namen und auf Rechnung des Vereins abzuschließende Haftpflichtversicherung abzudecken. Dies ist im Haushaltsplan des Vereins gesondert aufzuführen.

3. Wird ein Vereinsmitglied von einem vereinsfremden Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, der im Rahmen der Vereinstätigkeit (zum Beispiel bei einer Führung) verursacht wurde, so kann er von dem Verein den Ersatz des Schadens bzw. die Befreiung von der Verbindlichkeit sowie die Übernahme etwaiger Rechtsschutzkosten verlangen, sofern der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

4. Wird ein Vereinsmitglied von einem anderen Vereinsmitglied wegen eine Schadens in Anspruch genommen, der im Rahmen der Vereinstätigkeit verursacht wurde, so haftet es nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand durch besondere Einladung an die Mitglieder einzuberufen. Eine Vorankündigung muss – außer in einem Fall des § 7 Abs. 4 – mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung erfolgen; eine Versendung per E-mail ist hierfür ausreichend. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte bekannte Anschrift und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung versandt werden. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen, wenn das Mitglied dazu unter Angabe seiner E-Mail-Adresse sein Einverständnis erklärt hat. Der Vorstand bestimmt die vorläufige Tagesordnung, fristgerecht eingereichte Anträge der Mitglieder sind dabei zu übernehmen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Alternativ kann die Einberufung vom Bereichssprecherrat durch mehrheitlichen Beschluss oder aber von einem Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt werden. Die Einladung erfolgt entsprechend § 9, Absatz 1.

3. Der Mitgliederversammlung sind der Bericht des Vorstandes und einmal jährlich der schriftliche Jahresabschluss vorzulegen.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

a. den Haushaltsplan des Vereines (mit einfacher Mehrheit),

b. Satzungsänderungen (mit Zweidrittel-Mehrheit),

c. Auflösung des Vereines (mit Dreiviertel-Mehrheit),

d. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen für Vorstandsmitglieder (mit einfacher Mehrheit)

e. Vereins- und andere Ordnungen (mit einfacher Mehrheit).

Für Beschlussfassungen durch die Mitgliederversammlung ist eine Stimmenmehrheit

der persönlich anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Mitglieder auf

Probe sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. Stimmenenthaltungen sind nicht

mitzuzählen.

5. Mitgliederversammlungen sind durch von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer zu protokollieren. Dabei ist ein Ergebnisprotokoll ausreichend. Für bestimmte Tagesordnungspunkte kann die Mitgliederversammlung die Fertigung eines Verlaufsprotokolls beschließen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge einschließlich möglicher Ermäßigungen.

§ 10 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf und nicht mit der Buchführung des Vereins betraut ist und mindestens 18 Monate aus diesen Funktionen bzw. Aufgaben ausgeschieden sind. Eine zweimalige Wiederwahl des Kassenprüfer ist zulässig.

2. Die Kassenprüfung umfasst mindestens

– den Kassenbestand,

– den Jahresabschluss,

– die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung,

– die Einhaltung des Haushaltsplans und der Satzungs- und Gesetzesvorgaben

– ggf. auch den Bericht eines unabhängigen Prüfers,

– die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie

– die Umsetzung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse.

Insbesondere obliegt den Kassenprüfern die Prüfung

– der Kasse,

– der Kontostände der Vereinskonten,

– der Einhaltung des Haushaltsplans nach Höhe und Inhalt der einzelnen Ansätze,

– der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege,

– der ordnungsgemäßen Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben,

– der Bilanz und

– des Inventars.

3. Der Kassenprüfer ist in seiner Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist dem Kassenprüfer Einsicht in alle von ihnen benötigen Unterlagen zu gewähren.

Vorstand, Vereinsorgane und Gremien sind verpflichtet, dem Kassenprüfer jede erdenkliche Hilfestellung zu leisten. Dabei ist gesondert zu erwähnen, dass es keine gesetzliche Schweigepflicht gibt. Der Vorstand und die Vereinsorgane müssen somit jedem Auskunftswunsch dem Prüfer Folge leisten und Finanzberichte oder andere Dokumente zur Verfügung stellen.

4. Dem Kassenprüfer erstellt seinen Prüfbericht schriftlich. Dieser muss das Ergebnis seiner Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes enthalten. Der Kassenprüfer ist der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

5. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Kassenprüfer im Amt, bis ein Neuer gewählt worden ist und sein Amt angenommen hat.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

1. In Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Forschung und Bildung (insbesondere Jugendbildung), die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Unterstützung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes.

3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.

§ 13 Vereinsinsolvenz

Der Verein besteht im Falle einer Insolvenzeröffnung als nicht rechtsfähiger Verein fort.