Wahlordnung
Wahlordnung
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.07.2015)
- 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb des KULTURERBEN e.V.
- 2 Wahlgrundsatz
Es gilt der Grundsatz der gleichen und auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds der geheimen Wahl.
- 3 Wahlankündigung
- Wahlen können nur stattfinden, wenn sie angekündigt sind.
- Die Ankündigung der Wahlen erfolgt schriftlich oder per E-mail im Einladungsschreiben.
- 4 Wahlleitung
- Die Wahlleitung obliegt der Versammlungsleitung. Diese leitet die Wahlhandlung und
stellt das Wahlergebnis fest.
- Kandidiert die Versammlungsleitung selbst, scheidet sie aus der Wahlleitung aus. Für
die Dauer der Wahlen ist eine andere Wahlleitung zu bestimmen.
- Die Wahlleitung kann sich der Hilfe eines aus drei Personen bestehenden Wahlausschusses
bedienen.
- 5 Wahlvorschläge
- Die Wahlvorschläge können mündlich oder schriftlich bei der Wahlleitung abgegeben
werden. Die Wahlleitung erfragt bei den vorgeschlagenen Personen anschließend deren
Bereitschaft zur Kandidatur.
- Bei unvermeidbarem Fernbleiben zur Wahl kann ein Wahlvorschlag in Form einer
schriftlichen, ausnahmsweise auch elektronischen oder fernmündlichen Selbstmeldung
unterbreitet werden. Der Wahlleiter teilt der Versammlung die Kandidatur und den Abwesenheitsgrund
mit.
- Bei der Wahl des Vorstands und des Bereichssprecherrats sollen die Namen der Kandidaten
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Jeder
Kandidat erklärt vor Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich
seine Bereitschaft, für ein Amt oder mehrere Ämter zu kandidieren.
- 6 Wahldurchführung
- Vor jedem Wahlgang wird die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
geprüft und bekannt gegeben.
- Die Wahl zwischen den Kandidierenden erfolgt in getrennten Wahlgängen entsprechend
der vor dem jeweiligen Wahlgang benannten zu besetzenden Position.
- Die Liste der Kandidaten kann schriftlich oder mittels Anzeige durch geeignete technische
Mittel für alle Wahlberechtigten gut lesbar dargestellt werden.
- 7 Stimmenauszählung
- Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich.
- Stimmzettel sind ungültig, wenn auf ihnen der Wille der oder des Wählenden nicht klar
erkennbar ist.
- Das Ergebnis der Stimmauszählung ist zu protokollieren und der Versammlung zu verkünden.
- 8 Erforderliche Mehrheiten
Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen
werden dabei nicht berücksichtigt. Ergibt sich keine solche Mehrheit, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
- 9 Annahme der Wahl /Nachwahlen
- Die Wahl muss durch eine klare Willensbekundung des gewählten Kandidaten angenommen
werden.
- Jede Wahl ist zu protokollieren. Die Wahlunterlagen sind für die Dauer der Wahlperiode
der Gewählten versiegelt aufzubewahren.
- Vakante Ämter sind bei der nächsten Versammlung zu besetzen. Nur bei den Vorstandsmitgliedern
erfolgt die Nachwahl innerhalb von vier Wochen (§ 7 Abs. 4 Satzung).
- 10 Wahlwiederholung
Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein Wahlfehler
festgestellt, der einen wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, hat die
Wahlleitung die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die
Wiederholung der Wahlhandlung oder Stimmenauszählung zu veranlassen.