Wahlordnung

Wahlordnung

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.07.2015)

 

  • 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb des KULTURERBEN e.V.

 

  •  2 Wahlgrundsatz

Es gilt der Grundsatz der gleichen und auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds der geheimen Wahl.

 

  •  3 Wahlankündigung
  1. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie angekündigt sind.
  2. Die Ankündigung der Wahlen erfolgt schriftlich oder per E-mail im Einladungsschreiben.
  •  4 Wahlleitung
  1. Die Wahlleitung obliegt der Versammlungsleitung. Diese leitet die Wahlhandlung und

stellt das Wahlergebnis fest.

  1. Kandidiert die Versammlungsleitung selbst, scheidet sie aus der Wahlleitung aus. Für

die Dauer der Wahlen ist eine andere Wahlleitung zu bestimmen.

  1. Die Wahlleitung kann sich der Hilfe eines aus drei Personen bestehenden Wahlausschusses

bedienen.

 

  •  5 Wahlvorschläge
  1. Die Wahlvorschläge können mündlich oder schriftlich bei der Wahlleitung abgegeben

werden. Die Wahlleitung erfragt bei den vorgeschlagenen Personen anschließend deren

Bereitschaft zur Kandidatur.

  1. Bei unvermeidbarem Fernbleiben zur Wahl kann ein Wahlvorschlag in Form einer

schriftlichen, ausnahmsweise auch elektronischen oder fernmündlichen Selbstmeldung

unterbreitet werden. Der Wahlleiter teilt der Versammlung die Kandidatur und den Abwesenheitsgrund

mit.

  1. Bei der Wahl des Vorstands und des Bereichssprecherrats sollen die Namen der Kandidaten

mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Jeder

Kandidat erklärt vor Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich

seine Bereitschaft, für ein Amt oder mehrere Ämter zu kandidieren.

 

  • 6 Wahldurchführung
  1. Vor jedem Wahlgang wird die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

geprüft und bekannt gegeben.

  1. Die Wahl zwischen den Kandidierenden erfolgt in getrennten Wahlgängen entsprechend

der vor dem jeweiligen Wahlgang benannten zu besetzenden Position.

  1. Die Liste der Kandidaten kann schriftlich oder mittels Anzeige durch geeignete technische

Mittel für alle Wahlberechtigten gut lesbar dargestellt werden.

 

  • 7 Stimmenauszählung
  1. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich.
  2. Stimmzettel sind ungültig, wenn auf ihnen der Wille der oder des Wählenden nicht klar

erkennbar ist.

  1. Das Ergebnis der Stimmauszählung ist zu protokollieren und der Versammlung zu verkünden.

 

  • 8 Erforderliche Mehrheiten

Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen

werden dabei nicht berücksichtigt. Ergibt sich keine solche Mehrheit, findet eine Stichwahl

zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

 

  • 9 Annahme der Wahl /Nachwahlen
  1. Die Wahl muss durch eine klare Willensbekundung des gewählten Kandidaten angenommen

werden.

  1. Jede Wahl ist zu protokollieren. Die Wahlunterlagen sind für die Dauer der Wahlperiode

der Gewählten versiegelt aufzubewahren.

  1. Vakante Ämter sind bei der nächsten Versammlung zu besetzen. Nur bei den Vorstandsmitgliedern

erfolgt die Nachwahl innerhalb von vier Wochen (§ 7 Abs. 4 Satzung).

 

  • 10 Wahlwiederholung

Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein Wahlfehler

festgestellt, der einen wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, hat die

Wahlleitung die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die

Wiederholung der Wahlhandlung oder Stimmenauszählung zu veranlassen.